Unterstützungskriterien

  1. Unterstützungskriterien

Bewilligungskriterien für die Gewährung von Beihilfen der Unterstützungsstiftung

Wer kann Beihilfen beantragen?

Beihilfen können grundsätzlich nur Kinder und Jugendliche erhalten, die Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff SGB VIII erhalten. Leisten Träger der freien Jugendhilfe, sofern ihre Arbeit ganz oder überwiegend aus Zuwendungen der Bezirksämter oder des Amtes für Familie finanziert wird, Kindern und Jugendlichen erzieherische Hilfe nach anderen gesetzlichen Normen als den §§ 27 ff SGB VIII, können diese Kinder und Jugendliche ausnahmsweise Beihilfen erhalten, wenn die ihnen gewährte Hilfe nach Art und Dauer nachgewiesenermaßen geeignet ist, eine Hilfe nach den §§ 27 ff SGB VIII abzuwenden oder zu ersetzen.

Wofür können Beihilfen beantragt werden?

Die Beihilfe soll einem besonderen Zweck dienen.
Besondere Zwecke können sein:
persönliche Ausstattungsgegenstände einschließlich Bekleidung und Sportzeug, Fahrräder, Kursgebühren, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, außerschulische Ferienfreizeiten (u.a. bei Gruppenfahrten und Zeltlagern) sowie Familienfreizeiten. Kosten für Nachhilfeunterricht, Klassenreisen, Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände sowie Gesundheitsmaßnahmen fallen nicht darunter.

Bewilligungsverfahren

Die Beihilfe wird ausschließlich als einmalige Leistung bewilligt. Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich.

Die Bezirksämter, das Amt für Familie oder freie Träger der Jugendhilfe richten ihre Anträge für Kinder und Jugendliche formlos an die Geschäftsstelle der Stiftung. Der Antrag ist zu begründen. Da für die Gewährung einer Beihilfe regelhaft soziale Bedürftigkeit vorliegen muss, ist dem Antrag grundsätzlich der Leistungsbescheid nach dem SGB II oder dem SGB XII beizufügen.

Die Gewährung der Beihilfe erfolgt in der Regel in der Weise, dass gegenüber der antragstellenden Jugendhilfebehörde oder dem antragstellenden freien Träger eine Kostenzusage in bestimmter Höhe gemacht wird. Diese entscheiden danach darüber, wie die Beihilfe praktisch eingesetzt wird, damit der Zweck der Beihilfe möglichst sicher erreicht wird.

Auf Wunsch werden für den Kauf von Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken Kaufgutscheine bei im Voraus genannten Firmen ausgestellt. Diese Gutscheine werden nach ihrer Einlösung von den Firmen mit der Geschäftsstelle der Stiftung abgerechnet.

Beihilfeanträge für Geburtstagsgeschenke müssen spätestens 3 Wochen vor dem Geburtstag gestellt werden, Beihilfeanträge für Weihnachtsgeschenke spätestens bis zum 6. Dezember.

Werden Kaufgutscheine nicht binnen 2 Wochen nach dem Geburtstag oder Weihnachten eingelöst, werden sie ungültig. Dieser Hinweis ist auf dem Einkaufsgutschein enthalten.

Rückzahlung von Zuwendungen

Nicht oder zweckwidrig verwendete Beihilfen, aus welchem Grund auch immer, sind der Stiftung zurückzuzahlen.

Verwendungsnachweis

Über die Verwendung der Beihilfe ist der Geschäftsstelle der Stiftung ein Verwendungsnachweis vorzulegen; dies gilt nicht bei Kaufgutscheinen.

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In unseren Unterstützungskriterien für die Bewilligung von Beihilfen finden Sie alle Informationen.

Zögern Sie nicht, zu fragen. Wir geben gern Antworten.

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